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Die Absicht bei der Ganzwaschung

Frage

Kürzlich befand ich mich im Dschanâba-Zustand (größere rituelle Unreinheit). Daraufhin habe ich normal geduscht, anschließend Wudû vorgenommen und danach das Nachmittagsgebet verrichtet. Ist mein Gebet gültig? Reicht ein normales Duschen (bzw. Baden) und danach Wudû als Ersatz für die Ganzwaschung (Ghusl) nach dem Dschanâba-Zustand?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Ghusl nach dem Dschanâba-Zustand ist eine Handlung der Gottesverehrung (Ibâda), die ihre Regeln und Verhaltensempfehlungen hat. Davon hängt die Gültigkeit mancher Ibâda-Handlungen wie des rituellen Gebets u. a. ab. Die Scharîa hat hierfür Regeln aufgestellt, die jeder Muslim beherrschen muss. Daher ist das Streben nach Wissen eine Verpflichtung für jeden Muslim.

Wenn das Duschen (Baden) mit der Absicht (Niyya) geschieht, sich vom Dschanâba-Zustand zu reinigen, um die notwendige große Reinheit zu erlangen, dann ist dies in einem solchen Fall eine gültige Reinigung, und ebenso ist das rituelle Gebet im Anschluss daran korrekt. Der Beleg hierfür ist der Hadîth von Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) in den beiden Sahîh-Werken: „Ich hörte den Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen: ‚Die Taten werden nur nach ihrer Absicht gewertet. Für jeden Menschen ist das, was er beabsichtigt hat.‘

Wenn das Duschen jedoch rein gewohnheitsmäßig vorgenommen wird, weil man sich sauber fühlen oder abkühlen möchte, so gilt dies nicht als eine korrekte Reinigung von der großen Unreinheit (Al-Hadath Al-akbar). Das rituelle Gebet wäre somit nicht gültig, selbst wenn man danach die Gebetswaschung (Wudû) vornimmt.

Und Allâh weiß es am besten!

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