Ist es für einen Betrunkenen erlaubt, das rituelle Gebet zu verrichten, falls er sich dessen bewusst ist, was er sagt, damit er das Pflichtgebet gemäß Allâhs Worten (Sûra 4:43) nicht versäumt? Möge Allâh es Ihnen mit Gutem vergelten!
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das Trinken von Alkoholika gehört zu den großen Sünden und ungeheuerlichen Schandtaten. Wer Alkoholika konsumiert, der verzehrt etwas Abscheuliches und Sündhaftes. Das Trinken von Alkoholika ist die Wurzel aller Schandtaten und ist nach dem Qurân, der Sunna und der Übereinstimmung der Gelehrten harâm. Eine Warnung vor dem Trinken von Alkoholika ist etwa folgender Hadîth: „Alles Berauschende ist harâm. Allâh verpflichtete Sich demjenigen gegenüber, der das Berauschende trinkt, dass Er ihn vom fauligen Schlamm [der Hölle] trinken lässt.“ Man fragte: „Was ist der faulige Schlamm, o Gesandter Allâhs?“ Er antwortete: „Der Schweiß der Höllenbewohner oder der Saft der Höllenbewohner.“ Überliefert von Muslim. Das Gebet des Betrunkenen ist jedoch gültig, falls er die rituelle Gebetswaschung durchführte und bei vollem Bewusstsein ist, da Allâh der Erhabene sagt: „O die ihr glaubt, nähert euch nicht dem Gebet, während ihr trunken seid, bis ihr wisst, was ihr sagt.“ (Sûra 4:43). Wenn er sich also dessen bewusst ist, was er sagt, dann ist sein Gebet gültig.
Er wird dafür jedoch nicht belohnt. Der Beweis dafür ist der von At-Tirmidhî mit einer guten Überlieferungskette überlieferte Hadîth, in dem der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer Alkohol trinkt, von dem wird vierzig Morgen lang kein Gebet angenommen.“
Und Allâh weiß es am besten!
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