Wenn ein Besucher in Saudi-Arabien, der in der Stadt Dschidda weilte, die Umra von Ramadân und dann im Monat Schawwâl noch eine Umra verrichtet hat, muss er ein Opfertier schlachten, wenn er den Haddsch im selben Jahr verrichten will?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn er die Umra in den Haddsch-Monaten verrichtet hat, ohne eine Strecke zu fahren, für die man das rituelle Gebet verkürzen darf, dann ist er Mutamatti (derjenige, der in den Haddsch-Monaten zunächst die Umra und dann den Haddsch mit einem kleinen Zeitabstand dazwischen verrichtet), weil sein Aufenthalt in der Stadt Dschidda, die nicht so weit von Makka entfernt ist, dass man das Gebet verkürzen darf, dem Aufenthalt in Makka gleicht.
Ibn Muflih setzt voraus, dass er zwischen der Umra und dem Hadsch nicht reisen darf. Reist er eine Strecke, in der die Verkürzung des Gebets gilt, dann ist das bei einigen Gelehrten gültig. Diese meinen, dass er zum Schlachten eines Opfertiers als Buße nicht verpflichtet ist, falls er in den Ihrâm während der Reise eintritt.
Es wurde von Umar berichtet, dass „derjenige, der nach der Umra zurückreist, nicht als Mutamatti gilt.“ Das ist eine allgemeine Bestimmung, weil er ein Reisender ist, der sich nicht dadurch ausgeruht hat, eine der beiden Reisen [zum Hadsch und in die Heimat] zu unterlassen.
Ibn Muflih erwähnt zudem die Aussage von Abû Hanîfa: „Wenn er zu seiner Familie zurückkehrt, dann ist er zum Schlachten eines Opfertiers nicht verpflichtet, wie es von Umar überliefert wurde.“ Mâlik sagt: „Fährt er zu seiner Familie zurück oder fährt er eine gleiche Strecke weg, dann ist er nicht zum Schlachten eines Opfertiers verpflichtet.“
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