Eine Frau nahm heimlich den Islâm an. Als sie starb wurde sie in einem christlichen Friedhof beerdigt. Was sagt der Islâm dazu?

3-7-2014 | IslamWeb

Frage:

Eine Frau ist gestorben, Allâh sei ihr gnädig. Sie nahm
den Islam heimlich an, weil ihre Familienangehörigen fanatische Christen waren.
Sie verschwieg allen, dass sie den Islâm angenommen hatte, besonders ihrem
Vater. Als sie mit ihm über den Gedanken zu sprechen kam, dass sie Muslimin
werden wolle, drohte er ihr damit, sich von ihr loszusagen und sie in ein
Waisenheim abzugeben. Deswegen hielt sie ihre islâmische Religion solange
geheim, bis sie in Frankreich an einer Krankheit gestorben war, Allâh erbarme
sich ihrer! Zu jener Zeit war sie bei ihrem Vater und wurde im hiesigen Friedhof
der arabischen Christen beerdigt. Wie ist dieser Fall islâmisch zu beurteilen?
Und vielen Dank!

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Falls diese Frau wirklich den Islâm angenommen hatte, dann hätten die in diesem Land lebenden Muslime zusammen alles Erforderliche tun sollen, um die Rechte dieser Muslimin, wie die Waschung, die Einhüllung im Leichentuch, die Verrichtung des Totengebets und die Beerdigung in einem muslimischen Friedhof zu erfüllen. Falls sie jedoch dazu nicht in der Lage waren, dann trifft sie hoffentlich keine Sünde. Falls sie kürzlich verstorben ist, sodass man ihren Leichnam exhumieren, waschen, in ein Leichentuch einhüllen, das Totengebet für sie verrichten und in einem muslimischen Friedhof beerdigen kann, bevor der Leichnam zu verwesen beginnt und ohne dass dadurch ein großer Schaden entsteht, ist dies eine Pflicht, wie der malikitische Gelehrte Muhammad Alîsch über den Fall sagte, dass ein Muslim in einem nichtmuslimischen Friedhof beerdigt wurde: „Das wird dadurch wieder gut gemacht, indem man ihn ausgräbt (exhumiert) und in einem muslimischen Friedhof beerdigt, solange es nicht sicher oder wahrscheinlich ist, dass der Leichnam bereits zu verwesen begonnen hat. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Verwesung bereits begonnen hat, ist es unbedenklich (, ihn im nichtmuslimischen Friedhof zu lassen).“

 

Falls dies nicht möglich ist, kann man das Totengebet an ihrem Grab verrichten und die Pflicht der Waschung und der Einhüllung im Leichentuch entfällt, weil dies nicht durchführbar ist. Im Werk Kaschâf Al-Qinâ steht: „Ähnlich verhält es sich auch beim Ertrunkenen oder Gefangenen: es wird das Totengebet für sie bis zu einem Monat nach dem Tod verrichtet. Die Bedingung der Anwesenheit (des Leichnams beim Totengebet) entfällt, weil dies nicht durchführbar ist, und die Bedingung der Waschung fällt ebenfalls, weil sie nicht durchführbar ist, wie wenn der Lebendige sich weder waschen noch sich durch Tayammum reinigen kann.“

 

Falls ihr Grab nicht bekannt ist, dann verrichtet man das Totengebet in Richtung des Friedhofs und beabsichtigt dabei, das Totengebet für sie zu verrichten. Das Ständige Komitee für Fatwâs in Saudi Arabien erhielt folgende Frage: „Eines meiner Kinder ist im Alter von sechs Monaten gestorben. Ich nahm es zum Friedhof und beerdigte es und verrichtete aus Versehen das Totengebet nicht. Jetzt weiß ich nicht genau, in welcher Richtung das Grab liegt, wo ich das Kind beerdigt hatte. Gibt es irgendeine gute Tat wie Almosen oder so, die das Totengebet ersetzt?“ Das Ständige Komitee gab Folgendes zur Antwort: „Es gibt keine gute Tat, weder Almosen noch irgendeine andere gute Tat, die das Totengebet ersetzt, sei es für ein Kind oder für einen Erwachsenen. Du sollst zum Friedhof gehen, wo du das Kind beerdigt hast, und das Totengebet für das Kind verrichten, wobei du den Friedhof zwischen dir und der Gebetsrichtung liegen lässt, dich zum Gebet wäschst und die weiteren Bedingungen des Gebets erfüllst. Das würde dir dann reichen, da du nicht genau weißt, in welchem Grab das Kind beerdigt wurde. Allâh der Erhabene sagt: »Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag« (Sûra 2:286), und Er sagt: »Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt« (Sûra 64:16), und der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: »Was ich euch aufgetragen habe, das tut so gut ihr vermögt, und was ich euch verboten habe, davon haltet euch fern.« Und möge Allâh Ihnen Erfolg gewähren!“

 

Und Allâh weiß es am besten!

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