Es genügt nicht, einen Sühnebetrag in eine allgemeine Spendenbox einzuwerfen

6-6-2017 | IslamWeb

Frage:

Ich habe zahlreiche Tage des Ramadân noch nicht nachgeholt. Denn es ist ein Ramadân nach dem anderen vergangen, ohne dass ich wegen meiner Faulheit gefastet habe. Später habe ich dann erfahren, dass dies nicht erlaubt ist und dass ich für jeden Tag, den ich nicht nachgeholt habe, einen Bedürftigen speisen muss. Ich weiß aber nicht, wie ich diese Bedürftigen erreichen kann, um ihnen Essen zu geben. Ist es erlaubt, dass ich etwas in eine Spendenbox in der Hoffnung werfe, dass es zu ihnen gelangt? Gibt es keine andere Art von Sühneleistung? Zudem möchte ich wissen, wie die Absicht zum Nachholen lautet.

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Deine Pflicht ist es, die Tage, an denen du das Fasten unterlassen hast, nachzuholen, und zwar mit der Absicht des Nachholens, die in der Nacht zu fassen und gemäß der vorzugswürdigen Gelehrtenmeinung in jeder Nacht zu erneuern ist. Neben der nachträglichen Verrichtung hast du zudem die Pflicht, Sühne für jeden Tag zu leisten, dessen Nachholen du ohne Entschuldigungsgrund so lange aufgeschoben hast, bis ein weiterer Ramadân begonnen hat.

Dabei muss die Sühneabgabe unbedingt den Bedürftigen überreicht werden, und zwar entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, dem du vertraust, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson, eine Gruppe oder eine Institution handelt.

Den Sühnebetrag jedoch einfach in eine Spendenbox in der Hoffnung einzuwerfen, dass er zu den  Bedürftigen gelangt, genügt nicht, um die Pflicht erfüllt zu haben; denn der Inhalt einer Spendenbox wird manchmal an Arme gezahlt und manchmal für andere Dinge ausgegeben. Und wenn er für andere Dinge ausgegeben wird, dann ist dadurch die Pflicht ja nicht erfüllt, da der Sühnebetrag eben nur für Bedürftige gedacht ist. Deshalb ist es nicht korrekt, ihn an andere zu zahlen, selbst wenn es wohltätigen Zwecken dient.

Und Allâh weiß es am besten!

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