Sehschwäche oder Blindheit erlauben der Ehefrau nicht über die Scheidung zu entscheiden

8-5-2017 | IslamWeb

Frage:

Ich bin seit ungefähr sieben Jahren verheiratet. Vor meiner Hochzeit hatte ich ein Gerinnsel in der Augennetzhaut, unterzog mich einer Operation und verlor mein linkes Augenlicht.
Ich war bereits mit meiner Cousine verlobt. Wenige Monate nach der Operation schlossen wir den Ehevertrag und heirateten. Allerdings informierte ich sie nicht darüber, dass ich nicht mit beiden Augen sehen kann (nach der Operation konnte ich nur die Dinge um mich herum nur schemenhaft sehen).
Jetzt lebe ich mit ihr, wir haben zwei Töchter und ich arbeite, gelobpreist sei Allâh! Der Verlust der Sehkraft auf meinem linken Auge hat sich nicht auf meine Arbeit ausgewirkt. Meine Frage lautet: Bis heute habe ich meiner Ehefrau nicht erzählt, dass ich nicht mit beiden Augen sehen kann, obwohl sie weiß, dass ich mich einer Operation unterzogen hatte und von Zeit zu Zeit zum Augenarzt gegangen bin. Sie weiß auch, dass ich mit beiden Augen nur sehr schwach sehe. Begehe ich dadurch eine Sünde? Muss ich ihr dies nach all diesen Jahren erzählen? Ich weiß nämlich nicht, was geschieht, wenn ich ihr dies erzähle.

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Sehschwäche oder Blindheit geben keinem der Ehepartner die Wahl zur Scheidung. Ibn Qudâma sagte in Al-Mughnî: „Außerdem liefert sie keinen Grund, über die Scheidung zu entscheiden, wie bei Haarausfall, Blindheit, Gehbehinderungen, oder Amputation von Händen und Füßen, weil es nicht am Genuss des Ehelebens hindert und man keine Übertretung zu befürchten hat. Darüber ist uns auch keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten bekannt.“

 

Du musst deiner Ehefrau also nicht von dem Problem mit deinem Auge erzählen. Du kannst es ihr aber bedenkenlos sagen, solange das keine Konsequenzen hat, die sich negativ auf euer Eheleben auswirken könnten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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