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Fiqh des Erbrechts

  1. Fiqh des Erbrechts

Die Wichtigkeit der Erbschaftsverteilung

Die Wichtigkeit der Erbschaftsverteilung

Allâh der Glorreiche und Majestätische legte selbst die Pflichterbanteile fest und überließ dies weder Engeln noch Propheten; Er legte also fest, was jedem Erben zusteht und erwähnte dies meist detailliert, im Gegensatz zu vielen Regeln, die im Qurân allgemein gehalten sind und in der Sunna des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken näher erläutert werden, wie das Gebet, die Zakât und der Haddsch. Über das Pflichterbe wurden detaillierte Verse offenbart, wie etwa zu Beginn der vierten Sure "die Frauen" und an deren Ende.

 

Er nannte diese Erbregeln Seine Grenzen (…) und drohte demjenigen Strafe an, der sie überschreitet, so sagt Allâh der Erhabene: "Dies sind Allâhs Grenzen. Wer nun Allâh und Seinem Gesandten gehorcht, den wird Er in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, ewig darin zu bleiben; und das ist ein großartiger Erfolg. Wer sich aber Allah und Seinem Gesandten widersetzt und Seine Grenzen überschreitet, den lässt Er in ein Feuer eingehen, ewig darin zu bleiben; und für ihn gibt es schmachvolle Strafe." (Sûra 4:13-14)

 

Ibn Kathîr  Allah   erbarme sich seiner sagte: "Der Aufruf zum Erlernen des Erbrechts ist sicher überliefert und diese speziellen Erbregeln gehören zu den wichtigsten darunter. Abû Dâwûd und Ibn Mâdschah überlieferten von Abdurrahmân ibn Ziyâd ibn An'am Al-Afrîqî von Abdurrahmân ibn Râfi' At-Tanûchî von Abdullâh ibn 'Amr  möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: 'Das Wissen ist dreierlei und alles andere ist Zusatz: ein eindeutiger Vers, oder eine bestehende Sunna oder eine gerechte Pflicht (Farîda, auch: Erblehre) […]' Und der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken ordnete an, das Pflichterbe (Farîda) unter den rechtmäßigen Empfängern zu verteilen: 'Verteilt das Vermögen unter den Pflichterben gemäß Allâhs Buch, wenn nach dem Pflichterbe etwas übrig bleibt, geht es an den Mann mit dem höchsten Anspruch, der erwähnt wurde […]' (Übereinstimmend überliefert, der Wortlaut ist nach Muslim) Die Gelehrten bezeichneten das Erbrecht als die Hälfte des Wissens. Ibn 'Uyaina sagte: 'Das Erbrecht wurde lediglich deswegen als die Hälfte des Wissens bezeichnet, weil davon alle Menschen betroffen sind.'"