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Frist der Frau nach dem Ableben des Ehemannes, und steht ihr nach dem Ableben Versorgung zu?

Frage

Allgemein sowie gemäß der hanafitischen Rechtsschule ist es üblich, dass die Frau eines Verstorbenen nicht weiter vom Geld ihres Mannes versorgt wird. Wenn nun aber ein islâmisches Gericht beschlossen hat, dass es zur Scheidung zwischen Mann und Frau kommt, und danach zwei Monate verstreichen, ohne dass die Wartezeit der Frau beendet ist und der Mann darauf stirbt, hat dann die geschiedene Frau ein Anrecht auf ihre Versorgung, die sie noch gemäß ihrer Wartezeit empfangen sollte?
(Also ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Scheidung festgelegt hat, bis zum Ableben des Mannes.)
Oder wird diese Zeitspanne als Frist der Frau gerechnet, so dass sie somit kein Anrecht auf ihre Versorgung besitzt?
Ich bitte um eine Antwort mit Beweisen, die mit der hanafitischen Rechtsschule übereinstimmen.

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Sie hat kein Recht auf Versorgung vom Geld des verstorbenen Mannes nach dessen Ableben. Sie hat ein Recht ab dem Zeitpunkt des Richterspruchs bis zum Ableben des geschiedenen Ehemannes. Danach hat sie kein Anspruch mehr auf Versorgung, da die Versorgung immer teilweise (zum Beispiel monatlich) und nicht vom Erbe des Mannes gezahlt wird.

Az-Zaila`î, der der hanafitischen Rechtsschule folgt, sagt im Werk „Tabaiyun Al-Haqâ`iq“:

„Dies gilt, weil die Versorgung von Stunde zu Stunde Pflicht ist (also in Zeitabschnitten wie zum Beispiel jeden Monat) und er kein Geld mehr nach seinem Ableben besitzt.“

As-Sarchasî, der ebenfalls der hanafitischen Rechtsschule folgt, sagt im Werk „Al-Mabsût“:

„Zu den Gründen, warum es keine Versorgung mehr gibt, zählt das Ableben einer der beiden Ehepartner. Dies gilt sogar, wenn der Mann der Frau noch Unterstützung geben will, dann aber stirbt, so hat sie kein Anrecht auf weitere Versorgung. Wenn nun die Frau gestorben ist, so ist es den Erben nicht erlaubt, davon zu nehmen, da die Verbindung nicht mehr vorhanden ist, da sie ja durch das Ableben aufgelöst ist, bevor noch die Versorgung empfangen werden konnte.“

Was nun ihre Wartefrist angeht, so bleibt sie unverändert und es wird beendet, was noch von ihr übrig bleibt. Sie wandelt sich nicht in die Frist des Verstorbenen um, da sie durch den Richterspruch klar erkennbar ist.

Al-Kisâ`î sagt im Werk „Badâ`i´ As-Sanâ`i´“:

„Der Islâm hat die Frist für die Ehefrauen festgelegt, und die Ehebeziehung gilt als hinfällig durch Scheidung und Verdeutlichung durch den Richterspruch."

Und Allâh weiß es am besten.

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