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Die Unterschiedlichkeit der Herkunftsländer legitimiert nicht die Ablehnung des Brautwerbers

Frage

Ein Junge hat um meine Hand angehalten. Er stammt aus einem arabischen Land, und ich bin aus einem anderen arabischen Land. Zudem hat er einen sehr guten Charakter, und an seiner Religiosität gibt es nichts auszusetzen. Aber mein Vater und meine Mutter haben es auf Grund der Unterschiedlichkeit der Herkunftsländer abgelehnt, obwohl er alle Sicherheiten samt Haus, Arbeit und Aufenthaltserlaubnis in diesem Land vorgewiesen hat. Ich wäre damit zufrieden ihn zu heiraten und bin einverstanden. Und ich möchte wissen, ob meine Familie dafür von Allâh bestraft wird oder nicht? Zudem möchte ich wissen, ob ich, wenn ich ihn ohne ihr Einverständnis heiraten würde, dafür bestraft werde oder nicht? Es ist zu beachten, dass ich an ihm hänge und mit ihm einverstanden bin. Ich weiß nicht, was ich bezüglich meiner Angelegenheit tun soll? Ich bitte Sie darum, mir zu helfen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Heirat einer Frau ohne die Erlaubnis ihres Sachwalters ist nicht gültig. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Welche Frau [auch immer] ohne die Erlaubnis ihres Sachwalters geheiratet wurde, deren Heirat ist somit ungültig, deren Heirat ist somit ungültig, deren Heirat ist somit ungültig [...].“ (Überliefert von At-Tirmidhî).

Und sollte ihr Sachwalter sie daran hindern, jemanden zu heiraten, den sie möchte und der ihr ebenbürtig ist, ohne dass ein schariagemäßer Entschuldigungsgrund vorliegt, geht die Sachwalterschaft auf denjenigen über, der in der Reihenfolge nach ihm kommt. So geht sie beispielsweise vom Vater auf den Großvater über.

Und sollten alle Sachwalter sie ohne Entschuldigungsgrund hindern, dann ist der Herrscher ihr Sachwalter. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte laut einem von Âischa überlieferten Hadîth: „Und der Herrscher ist der Sachwalter dessen, der keinen Sachwalter hat.“ Und weil er (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: Und wenn sie [gemeint sind die beide Ehepartner] sich streiten, dann ist der Herrscher der Sachwalter dessen, der keinen Sachwalter hat.“ (Beide Hadîthe wurden von Ahmad überliefert.)

Der Herrscher ist der durch die Scharia legitimierte Regent oder derjenige, der ihn repräsentiert und vertritt, wie zum Beispiel der Scharia-Richter.

Die wichtigste der islâmischen Voraussetzungen und Beschreibungen, die beim Ehepartner zu beachten sind, ist die Religion, ganz so wie der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gesagt haben soll: „Wenn jemand zu euch kommt, mit dessen Religion und Charakter ihr zufrieden seid, so verheiratet ihn! Wenn ihr dies nicht tut, wird es Versuchung auf der Erde geben und großes Verderben.“ (Überliefert von At-Tirmidhî.)

Die Tatsache, dass der Brautwerber aus einem anderen Land stammt als die Frau, beinhaltet nichts, was seine Ablehnung bedingen würde. Daher ist es die Pflicht dieses Vaters (möge Allah ihm Erfolg verleihen!), diesen Brautwerber [mit seiner Tochter] zu verheiraten, wenn er sichergestellt hat, dass er zu denjenigen gehört, mit deren Charakter und Religion man zufrieden ist, und dass er seiner Tochter ebenbürtig ist und sie ihn heiraten möchte. Wenn er dies nicht tut, dann ist er jemand, der [seine Tochter zu Unrecht an der Ehe] hindert. Der Gelehrte Ibn Qudâma sagte: „Das Hindern ist: Die Hinderung der Frau an Verheiratung mit einem ihr ebenbürtigen Mann, nachdem sie dies gefordert hat und jeder von beiden den anderen möchte. Und Allâh hat verbietet dies den Sachwaltern, indem Er sagt: „...so haltet sie nicht ab...“ (Sûra 2:232).

Daher ist es dem Sachwalter nicht erlaubt, die unter seiner Sachwalterschaft befindliche Tochter zu Unrecht an der Heirat zu hindern. Und sollte er auf der Hinderung beharren, verliert seine Sachwalterschaft ihre Gültigkeit und geht auf denjenigen unter den Sachwaltern über, der in der Reihenfolge nach ihm kommt. Und falls sie alle die Heirat zu Unrecht verhindern, geht sie, wie zuvor erwähnt, auf den Richter über.

Die unheilvollen Zustände, die daraus hervorgehen, dass es der Frau verwehrt wird, einen ebenbürtigen Mann zu heiraten, den sie sich aussucht, kennt Allâh allein. Daher heißt es im vorausgegangenen Hadîth, dass er (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „...Wenn ihr [es] nicht tut, wird es Versuchung auf Erden geben und großes Unheil.“ So sollen sie sich davor hüten, Allâh zu widersprechen, und nicht zu einem Grund für dieses Unheil werden.

Und Allâh weiß es am besten!

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