Ist es erlaubt, den Heiratsvertrag zwischen der Familie des Mannes, der sich im Ausland befindet, durch eine Vollmacht zur Vertretung, und dem Mädchen, das er heiraten möchte, zu schließen, wenn beide Familien anwesend sind, der Bräutigam aber fehlt?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Ehevertrag gehört zu den Dingen, bei denen man sich vertreten lassen kann. Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ließ sich bei der Heirat mit Ramla ibn Abû Sufyân
von An-Nadschâschî vertreten. Die Geschichte ist bekannt. Daher ist es unbedenklich, sich vom Vater, vom Bruder oder von einer anderen Person beim Ehevertrag vertreten zu lassen.
Und Allâh weiß es am besten!
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