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Der Hadīth über das Stiftungswesen - Teil 1

Der Hadīth über das Stiftungswesen - Teil 1

Das Konzept des Waqf (Islâmische Stiftung) ist eng mit der islâmischen Zivilisation verbunden und eines der Grundelemente, auf denen viele Projekte im Bildungsbereich gegründet wurden. So finanzierten sich z.B. die verschiedenen Erziehungseinrichtungen und Schulen des islâmischen Rechts durch Einnahmen aus Stiftungsgütern.

Es gab Stiftungsbesitz, der der schafi‘itischen Schule gehörte, anderer Besitz war mit den Hanafiten verbunden oder mit den anderen Schulrichtungen und Vorreitern der islâmischen Bildungsarbeit. Die Stiftungen erzielten großen Nutzen für die gesamte muslimische Gesellschaft. In Zeiten humanitärer Katastrophen und Krisen boten sie praktikable ökonomische Lösungen. Diese wichtige Quelle zur Generierung von Einkünften spielte eine bedeutsame Rolle, bis sie aus verschiedenen Gründen vernachlässigt wurde und ihren Niedergang erlebte. Die muslimische Weltgemeinschaft sollte diese islâmischen Institutionen zu ihrer früheren Bedeutung zurückführen und wiederbeleben. Dazu sollten die Muslime die damit verbundenen Bestimmungen der Schari‘a kennen.

Einer der wichtigsten Hadîthe, auf die sich die muslimischen Gelehrten in ihrer Darstellung des Stiftungswesens stützen, wird von Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) berichtet und unten angeführt. Dieser Hadîth enthält die wichtigsten Grundsätze von Stiftungen, ihren Vorzug vor anderen gemeinnützigen Handlungen, das Verbot, Stiftungseigentum durch Verkauf, Schenkung oder Erbe zu veräußern und umreißt die Verwendungszwecke, wofür der erwirtschaftete Gewinn eingesetzt werden soll. Ebenso legt er dar, was für die Verwalter von Stiftungsgütern bei der wirtschaftlichen Verfügung erlaubt und verboten ist.

In den Sahîh-Werken von Buchârî und Muslim wird unter Berufung auf Ibn Umar überliefert, dass Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) Ländereien in Chaibar erhielt, worauf er zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ging, um ihn darüber zu befragen: „O Gesandter Allâhs, ich habe Grundbesitz in Chaibar erhalten und noch nie hatte ich Besitz, der mir wertvoller war als dieser. Was befiehlst du mir, damit zu machen?“ Der Prophet sagte: „Wenn du möchtest, dann kannst du es unveräußerlich zu einer Stiftung machen (habasta aslahâ) und den Gewinn spenden.“ Der Überlieferer sagte: „Umar bestimmte es auf diese Weise als Spende unter der Bedingung, dass es nicht verkauft, verschenkt oder vererbt werden dürfe. Die Einkünfte sollten an die Armen, Verwandten, für die Befreiung von Sklaven, auf dem Weg Allâhs, für den Wanderer und zur Bewertung von Gästen ausgegeben werden. Der für die Verwaltung der Stiftung Beauftragte durfte aus den Einkünften in zuträglichem Maße (bi l-Ma’rûf) entnehmen (um seinen persönlichen Bedarf zu decken; Anm. d. Ü.) und andere versorgen, ohne dabei zu horten.“ Der Überlieferer fügte hinzu: „Ich berichtete diesen Hadîth Ibn Sîrîn und er erklärte dies mit den Worten: ‚ohne dass er für sich selbst etwas anhäuft‘“.

1. Definition eines Waqf

In diesem Hadîth sagt der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wenn du willst, dann kannst du es zu einer Stiftung machen und den Gewinn spenden.“ Diese Aussage stellt klar, dass durch eine Stiftung ein Vermögenswert unveräußerlich gemacht wird und die Einnahmen für definierte Zwecke ausgegeben werden. Hieraus geht hervor, dass nur ein solcher Besitz zu einer Stiftung erklärt werden kann, der Gewinn abwirft, während die Stiftung selbst funktionsfähig bzw. unverändert bleibt. Denn was allein durch die Erschöpfung des Vermögenswerts einen Nutzen hervorbringt (wie Lebensmittel und Getränke), kann nicht gestiftet werden. Werden solche Dinge für wohltätige Zwecke gespendet, gilt dies zwar als gemeinnütziges Handeln, der Spendende wird jedoch nur einmal belohnt, im Gegensatz zum Waqf, der als kontinuierliche Spende gilt. Solange diese Stiftung Gewinn erzielt, erhält der Stiftende unablässig Belohnung.

2. Verbot der Veräußerung des Waqf-Eigentums in einer Weise, die den Zweck der Stiftung untergräbt

Aus dem oben zitierten Hadîth wird abgeleitet, dass Stiftungseigentum nicht auf eine Weise veräußert werden darf, die den Zweck der Stiftung untergräbt. Dies bedeutet, dass es nicht verkauft, verschenkt oder vererbt werden kann usw.

Diese Bedingung wurde vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) festgelegt, wie aus dem Wortlaut des folgenden Hadîth hervorgeht, der im Sahîh Al-Buchârî zitiert wird: „Setze es für wohltätige Zwecke fest (d. h. als Stiftung). Weder darf es verkauft, noch verschenkt oder vererbt werden, sondern sein Ertrag soll für wohltätige Zwecke ausgegeben werden.“ Diese Bedingung geht also direkt auf den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zurück und nicht auf Umar (möge Allâh mit ihr zufrieden sein).

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