Islam Web

  1. Fatwa
  2. Dschinayât (Kriminologie) und islâmisches Rechtssystem
  3. Qisâs (Strafenregelung)
Fatwâ-Suche

Sind Selbstjustiz und Blutrache erlaubt?

Frage

Sind Selbstjustiz und Blutrache erlaubt oder nicht? Und wenn ja, in welchen Fällen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Ein Muslim, dem in einem Land, das nicht nach islâmischem Gesetz regiert wird, Unrecht geschieht, darf keine Selbstjustiz ausüben, wie wir im Folgenden sehen:

1. Eine Vergeltung abseits der Justiz führt meistens zu weiterem Töten und Forderung nach Blutrache.

2. Eine Vergeltung wird nur durchgeführt, wenn tatsächlich eine mutwillige Tötung durch einen Gewaltakt nachgewiesen werden kann. Der Beweis erfolgt durch ein Geständnis oder durch einen juristisch anerkannten Beweis. Eine derartige Beweisführung findet jedoch nur in einem Gerichtsprozess statt. Wenn man dies den Angehörigen des Getöteten abseits der Gerichtsbarkeit überlassen würde, könnte es passieren, dass die Vergeltung einen Unschuldigen trifft. Wie zum Beispiel, dass es sich um fahrlässige Tötung handelt, Zweifel am Mord bestehen, oder dass das ausschlaggebende Indiz in einer derart schwerwiegenden Angelegenheit nicht für einen belastenden Beweis ausreicht.

3. Über die Vollstreckung der Vergeltung müssen sich die Verwandten (des Getöteten) einig sein. Wenn unter ihnen ein Kind ist, muss man dessen Meinung abwarten, bis es die Pubertät erreicht hat. Es kann auch sein, dass ein Verwandter eine gerichtlich festgesetzte Entschädigungssumme annehmen und so auf sein Recht auf Vergeltung verzichten würde. Die eben erwähnten Möglichkeiten werden aber teilweise oder ganz außer Acht gelassen, falls man die Angelegenheit außerhalb der Gereichtsbarkeit den Verwandten überlässt.

4. Die Gelehrten, die der Meinung waren, dass ein Verwandter die Vergeltung eigenhändig übernehmen darf, stellten die Bedingung, dass der Gesetzeshüter oder sein Stellvertreter dabei anwesend sind. Denn seine Abwesenheit könnte zu Unrecht und Frevel führen. Deswegen urteilten viele Gelehrte, dass eine Person, die ohne richterliche Erlaubnis eigenhändig Vergeltung ausübt, vom Richter wegen Verrat und Auflehnung belangt werden muss.

5. Wenn die Verwandten Vergeltung verlangen, kann dies in einem Land, das nicht islâmisch regiert wird, zu Gefängnis- oder sogar Todesstrafen führen. Hierdurch werden Personen geschädigt und un-islâmischen Strafen ausgesetzt. Ein islâmischer Grundsatz besagt: „Keinen Schaden nehmen, und keinen Schaden zufügen.“

Und Allâh - der Erhabene - sagt: "In der Wiedervergeltung liegt Leben für euch, o die ihr Verstand besitzt, auf dass ihr gottesfürchtig werden möget!" (Sûra 2:179)

Hierdurch wird nämlich verhindert, dass ein Verbrecher an Mord denkt. Ebenso wird das Problem der endlosen Blutrache und des Blutvergießens beseitigt.

Deswegen braucht der Muslim, der in einem islâmischen Land lebt, keine Rache zu nehmen, da die islâmischen Gesetze ihm sein Recht zusichern. Wo den Menschen allerdings die Gnade dieser islâmischen Gesetze verwehrt wird, verbreitet sich die un-islâmische Vergeltung, und man findet häufig Mord und Unrecht. Die Verwandschaft sieht den Mörder lebend und wohlauf. Er wurde lediglich durch eine Gefängnis- oder Geldstrafe bestraft, die ihn nicht vor weiteren Morden abschreckt.

Gepriesen sei Der, Der die Seelen erschaffen hat und ihnen das Gute befohlen hat: "Sollte denn Derjenige, Der erschaffen hat, nicht Bescheid wissen? Und Er ist der Feinfühlige und Allkundige." (Sûra 67:14)

Und Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken

Heute am meisten gelesen