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Verpflichtung zur Bedeckung von Gesicht und Händen

Frage

Ist es als Teil des Hidschâb ((die islamische Kleidung) ) verpflichtend, Gesicht und Hände zu bedecken? Gilt eine Frau, die sich nicht daran erhält, als unverhüllt? Gibt es einen klaren Text aus dem Buch Allâhs oder der Sunna Seines Gesandten, der diese Bedeckung vorschreibt und verbietet, diese Körperteile zu enthüllen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Gelehrten haben unterschiedliche Ansichten über die Verpflichtung zur Bedeckung von Gesicht und Händen bei einer Frau in Anwesenheit von Fremden. Nach der Auffassung von Imâm Ahmad und der korrekten Ansicht von As-Schâfiî ist die Frau verpflichtet, Gesicht und Hände vor fremden Männern bedeckt zu halten. Gesicht und Hände zählen dabei für das Betrachten zur Al-Aura (zu verhüllende Körperteile). Nach der Auffassung von Abû Hanîfa und Mâlik ist die Bedeckung dieser beiden Körperteile nicht verpflichtend, sondern mustahabb (erwünscht). Jedoch haben die hanafitischen und mâlikitischen Gelehrten seit langem in Fatwâs verkündet, dass die genannte Bedeckung für sie verpflichtend ist, wenn dadurch Fitna (hier: Verführung) durch sie oder für sie befürchtet wird. Unter Fitna ist hier zu verstehen, dass es sich um eine Frau von besonderer Schönheit in einer Zeit der sittlichen Verderbnis handelt, wenn unmoralische Menschen sich verbreitet haben und deshalb Fitna für sie befürchtet wird.

Demnach kann gesagt werden, dass die Fiqh-Gelehrten der vier Schulen darin übereinstimmen, dass die Bedeckung von Gesicht und Händen in Situationen von Fitna und in Zeiten der Verderbnis vorgeschrieben ist. Wenn eine Frau ihr Gesicht nicht bedeckt, obwohl es für sie vorgeschrieben ist, so gilt sie nach der Scharîa nicht als vollständig mit dem Hidschâb bedeckt.

Die Belege aus Qurân und die Sunna für die Verpflichtung zum Hidschâb sind viele:
1) Allâh sagt: „O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Dschilbâb) über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, dass sie erkannt und so nicht belästigt werden“ (Sûra 33:59). Die meisten Qurân-Ausleger haben die Bedeutung des Verses dahingehend erklärt, dass hier die Bedeckung des Gesichts befohlen wird. Denn „Dschilbâb“ ist etwas, was auf den Kopf gelegt wird, und wenn es herabgelassen wird, bedeckt es das Gesicht. Auch wurde gesagt, dass unter „Dschilbâb“ etwas zu verstehen ist, das den gesamten Körper bedeckt. Dies hat Imâm Al-Qurtubî als korrekt bezeichnet. Was das Wort Allâhs in Sûra An-Nûr (24:31) anbelangt (... außer dem, was sonst sichtbar ist ...), so lautet die offenkundigste Ansicht unter den Auslegungen folgendermaßen: Gemeint ist hiermit das Äußere der Kleidung – nach der Aussage von Ibn Masûd (möge Allâh mit ihm zufrieden sein). Oder es ist das gemeint, was unabsichtlich gezeigt wird, so wenn durch Wind o. ä. etwas vom Körper entblößt wird. Das Wort „Zîna“ bedeutet im Arabischen etwas, womit sich eine Frau verschönert und was unabhängig von ihrem Körper ist, so wie Schmuck oder Kleidung. Wird dieses Wort auf einen Teil des Körpers bezogen (wie Gesicht oder Hände), so widerspricht dies dem offenkundigen Wortlaut.

2) Der Vers des Hidschâb lautet: „Und wenn ihr sie um einen Gegenstand bittet, so bittet sie hinter einem Vorhang. Das ist reiner für eure Herzen und ihre Herzen“ (Sûra 33:53). Das hier vorkommende Wort „athar“ (reiner) beschränkt sich nicht auf die Mütter der Gläubigen. Vielmehr benötigen alle Frauen der Gläubigen diese Reinheit, und auf sie trifft dieses Urteil noch mehr zu als auf die Mütter der Gläubigen, die ohnehin rein und frei von falschen Vorwürfen sind.

3) Das Wort Allâhs „Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen ...“ (Sûra 24:31). Al-Buchârî berichtet von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein), dass sie sagte: „Als dieser Vers herabgesandt wurde, nahmen die Frauen von ihrem Izâr (Art Überwurf bzw. Unterbekleidung) und rissen sie an ihren Rändern auf, um sich damit zu bedecken (ichtamarna).“ Al-Hâfidh Ibn Hadschar sagt: „‚Ichtamarna‘ bedeutet, dass sie ihre Gesichter bedeckten.“

4) Auch sagt der Erhabene: „„Und für diejenigen unter den Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist es keine Sünde, wenn sie ihre Gewänder ablegen, ohne jedoch ihren Schmuck zur Schau zu stellen. Doch sich (dessen) zu enthalten, ist besser für sie“ (Sûra 24:60). Die Konzession gilt für ältere Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht begehrt werden, wenn sie (etwas von) ihrer Kleidern ablegen. Gemeint ist hier das Unterlassen des Hidschâb. Dies wird begründet mit dem Wort Allâhs: „... ohne jedoch ihren Schmuck zur Schau zu stellen ...“. Das heißt, sie verschönern sich nicht, obwohl es ihnen erlaubt ist, das Bedecken des Gesichts zu unterlassen, da dies die Stelle für Verschönerung ist. Diese Erleichterung für ältere Frauen belegt, dass andere, also jüngere Frauen, zum Hidschâb und dem Bedecken des Gesichts verpflichtet sind und diese nichts von ihren Kleidern weglassen dürfen. Am Ende des Verses („Doch sich dessen zu enthalten, ist besser für sie“) wird den älteren Frauen empfohlen, hier zurückhaltend zu sein. Und das ist die vollständige Bedeckung, mit der man diese Keuschheit anstrebt.

5) At-Tirmidhî u. a. überliefern einen Hadîth von Abû Huraira, nach dem der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Frau ist insgesamt Al-Aura. Wenn sie hinausgeht, dann schaut der Satan auf sie.“ Dies belegt, dass der gesamte Körper der Frau für den Blick Al-Aura (zu bedeckende Körperteile) darstellt.

6) Von Ibn Umar wird überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Im Ihrâm-Zustand (auf der Pilgerfahrt) trägt die Frau keinen Niqâb und keine Handschuhe“ (Al-Buchârî u. a.). Imâm Abû Bakr ibn Al-Arabî sagte: „Das liegt daran, dass die Bedeckung des Gesichts mit einem Gesichtsschleier eine Pflicht ist außer auf dem Haddsch. Demnach lässt sie etwas von ihrem Schleier über ihr Gesicht hängen, ohne dass er fest aufliegt. Sie wendet sich von den Männern ab und diese von ihr“ (Ârida Al-Ahwadhî). Die Mutter der Gläubigen, Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein), sagte: „Wenn an uns eine Reisegruppe vorbeiging (im Haddsch) dann ließen wir unseren Dschilbâb über das Gesicht herunter. Und wenn sie vorbeigegangen waren, dann deckten wir es (das Gesicht) wieder auf.“

Es gibt noch weitere Belege. Für Einzelheiten empfehlen wir: „Die Rückkehr zum Hidschâb“ (Kap. 3) von Dr. Muhammad Ahmad Ismâ‘îl.

Und Allâh weiß es am besten!

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